BGB § 633 Abs. 2, Abs. 3 a.F.
Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen (hier: Einbau längerer Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrich­belag), so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer zur Mängel­­beseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.

BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – VII ZR 15/08 –

 

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