BGB §§ 123, 573 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1
Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Ei­­genbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen un­­be­­rechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein  Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er – in der Vorstellung, zur Räumung des Miet­­objekts verpflichtet zu sein – sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.

BGH, Urteil vom 8. April 2009 – VIII ZR 231/07 – 

 

Fristlose Kündigung durch Mieter, Darlegung der Gründe

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