§ 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB bisher nicht gestellt. Es ist also keineswegs „offensichtlich“, dass – wie der Beklagte ausführt – bei einer erneuten Beteiligung eine unwirksame Planung verfolgt worden wäre. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich gerade nicht, dass der Klägerin als Folge der erneuten Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren keine rechtlichen Möglichkeiten erwachsen würden, entsprechende planungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Soweit der Beklagte mit seiner Frage darauf abstellt, dass eine Beteiligung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bereits erfolgt sei, verkennt er, dass – wie unter 1. dargelegt – erst das förmliche Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Gemeinde Anlass gibt, zu entscheiden, ob sie von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen will, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen. Darauf, dass die Klägerin seinerzeit nicht die Möglichkeit einer Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 i.d.F. des EAGBau 2004 hatte, kommt es nicht an.