Schönheitsreparaturen, Vorgabe: Fenster und Türen als weiß (BGB § 307 Abs. 1)
Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen „nur weiß“ zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09 –


