BGB § 550

Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur ge­­wahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

BGH, Urteil vom 4. November 2009 – XII ZR 86/07 –

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