Bauplanungsrecht; Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche                                                          

BauGB § 1 Abs. 3 und 7; § 35 Abs. 3 Satz 3; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und Abs. 3 Satz 2
Eine Gemeinde darf Darstellungen in einem Flächennutzungsplan, die die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen sollen, nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern (Einzelfall, Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Die Gemeinde muss ihre zunächst gewählten Kriterien (z.B. Pufferzonen) für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich herausstellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird. Will sie an den Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten.

BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –

 
Aus  den Gründen:

I. Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die zweite Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, einer Verbandsgemeinde, soweit darin eine Eignungsfläche für Windenergieanlagen im Bereich der Ortsgemeinden NN mit der Folge dargestellt ist, dass die übrigen Flächen des Verbandsgemeindegebiets Ausschlussflächen sein sollen. Unterstützt wird der Normenkontrollantrag durch die Beigeladene, die ebenso wie die Antragstellerin die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszone beabsichtigt. Die Planungsgemeinschaft X, zu der die Antragsgegnerin gehört, hatte beabsichtigt, einen Teilplan Windenergienutzung zum regionalen Raumordnungsplan aufzustellen und darin ein Vorranggebiet auszuweisen, das sich etwa mit dem im vorliegenden Flächennutzungsplan dargestellten Eignungsgebiet deckt. Diese Planung wird nicht weiter verfolgt, nachdem das zuständige Ministerium die Genehmigung abgelehnt hat.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplans strebt die Antragsgegnerin eine wirkungsvolle Steuerung der Standortausweisung von Flächen für Windenergieanlagen an. Dabei wurde der Planung zunächst der von der Planungsgemeinschaft X entwickelte Kriterienkatalog zugrunde gelegt. Zur Ermittlung von Potenzialflächen für Vorranggebiete wurden Ausschlussgebiete bestimmt. Es wurden Pufferzonen festgelegt, wobei die Antragsgegnerin einen generellen Mindestabstand von 1 000 m zu Wohnbauflächen und von 500 m zu sonstigen Bauflächen und Splittersiedlungen im Außenbereich vorsah. Als weiteres Kriterium für die Auswahl wurde zur Konzentration der Windenergieanlagen in Windparks eine Mindestgröße von ca. 25 ha bestimmt. Im Laufe des Aufstellungsverfahrens wies die Kreisverwaltung  auf die Beschränkungen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Hinblick auf den südwestlich der Verbandsgemeinde gelegenen Militärflugplatz  hin. Ferner erhob sie aus landespflegerischer Sicht Bedenken gegen die vorgesehene Konzen­trationsfläche. Auch von verschiedenen privaten Grundstückseigentümern und Windenergieanlagenbetreibern – darunter auch der Antragstellerin und der Beigeladenen – wurde auf die aus deren Sicht fehlende Eignung des vorgesehenen Gebiets verwiesen, die sich daraus ergebe, dass aufgrund zahlreicher Beschränkungen nur sehr wenige Anlagen errichtet werden könnten.  Die Änderung des Flächennutzungsplans, die eine 59 ha große Konzentrationsfläche vorsieht, wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 21.7.2005 beschlossen und nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung ortsüblich bekannt gemacht.

II. Das Normenkontrollgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären ist, soweit darin eine Eignungsfläche für Windenergieanlagen  dargestellt ist und die übrigen Flächen des Verbandsgemeindegebiets Ausschlussflächen sein sollen. 

1.  Die Anforderungen an einen Flächennutzungsplan, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, sind in mehreren Urteilen des Senats eingehend dargestellt und begründet worden (Urteile v. 17.12.2002 – BVerwG 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287, v. 13.3.2003 – BVerwG 4 C 4.02 – BVerwGE 118, 33 und – BVerwG 4 C 3.02 – BRS 66 Nr. 11 sowie v. 21.10.2004 – BVerwG 4 C 2.04 – BVerwGE 122, 109).

1.1 Danach stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Wind­energieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, wenn zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationsflächen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen einander.

1.2  Der Planungsträger ist zwar auch im Hinblick auf die gebotene Förderung der Windenergienutzung nicht gehalten, der Windenergie „bestmöglich“ Rechnung zu tragen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Wann diese Grenze überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden. Ob es – wie die Beigeladene meint – in tatsächlicher Hinsicht möglich ist, für bestimmte Arten von Gemeinden Richtwerte zu bestimmen, bei deren Unterschreitung im Regelfall anzunehmen ist, dass der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen worden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

1.3  Wenn der Träger der Flächennutzungsplanung der Auffassung ist, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung von Windenergieanlagen im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern (Urt. v. 17.12.2002 a.a.O. S. 295 f.).

2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangt das OVG ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Schlussfolgerung, dass der Antragsgegnerin zumindest Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen sind, die, da sie dem Inhalt der Akten entnommen werden können, offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

2.1 Zu Recht hält das OVG der Antragsgegnerin als Fehler im Abwägungsvorgang vor, sie habe die Pufferzonen in sachwidrig schematisierender Weise ausgewählt und auch dann noch beibehalten, als sie hätte erkennen müssen, dass sie infolgedessen der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum schaffen werde. 

a) Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Planungsträger das gesamte Planungsgebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt und dabei vorerst von örtlichen Besonderheiten absieht und auch noch nicht in den Blick nimmt, ob im Ergebnis eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleibt. Daher kann der Planungsträger in diesem ersten Schritt seiner Untersuchung auch zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen. Wenn er als Ergebnis dieser Untersuchung jedoch erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird, hat er sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will sie dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten.

b) Zu Recht beanstandet das OVG vor diesem Hintergrund das schematische Beibehalten eines Abstands von 1 000 m zu vorhandenen Siedlungsflächen ohne die gebotene Beachtung der jeweiligen örtlichen Besonderheiten. Ein solches Vorgehen ist insbesondere in den Fällen nicht gerechtfertigt, in denen – wie auch das OVG feststellt – beispielsweise bereits eine Sonderbaufläche für die Windenergienutzung festgesetzt wurde oder schon eine Anzahl von Windenergieanlagen konzentriert genehmigt worden ist. Denn in diesen Fällen ist eine detaillierte Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Besiedlung erfolgt und eine schematische Handhabung des Schutzabstands nicht sachgerecht. Ebenso wenig zu beanstanden sind die Schlussfolgerungen des OVGs, nicht jede einzelne Ortschaft im Gebiet der Verbandsgemeinde habe dieselbe besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr und die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend nach den Absichten der Ortsgemeinden differenziert, in welche Richtung eine weitere Siedlungsentwicklung überhaupt beabsichtigt und zu erwarten ist. Dies gilt in besonderer Weise, wenn Ortsgemeinden bereits der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen zugestimmt oder in anderer Weise dokumentiert haben, dass sie keine Erweiterungsabsichten in Richtung auf die Standorte der Windenergieanlagen haben. Eine Handhabung, bei der den Ortsgemeinden gleichsam zwangsweise Wohnbauerweiterungspotenzialflächen zugewiesen werden, obwohl sie derartige Erweiterungen – jedenfalls an dieser Stelle – überhaupt nicht beabsichtigen, wird dem Abwägungsgebot nicht gerecht.

c) Auch die Einwände der Revision gegen die Ausführungen des OVGs zum Kriterium der Mindestgröße von ca. 25 ha greifen nicht durch. Das starre Festhalten führt zu dem Ergebnis, dass dadurch sogar Flächen, auf denen sich bereits Windenergieanlagen befinden, nicht als Konzentrationsflächen dargestellt worden sind. Der Erwägung der Revision, ein Standort, an dem bereits Windenergieanlagen errichtet worden seien und keine weiteren errichtet werden könnten, sei nicht in die Planung der Konzentrationsflächen einzubeziehen, eine solche Planung sei nicht einmal erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, ist nicht zu folgen. Denn mit einer Darstellung der betreffenden Flächen als Konzentrationsflächen ändert sich die rechtliche Situation für die Grundstückseigentümer erheblich. Sie sind nicht auf den Bestandsschutz für ihre Anlagen beschränkt. Außerdem hat der Planungsträger das Interesse gerade der Betreiber, ältere Anlagen durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen und diese dabei gegebenenfalls auch neu anzuordnen (Re­­powering), in der Abwägung zu berücksichtigen.

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass das OVG aufgrund des von ihm festgestellten und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auch hinsichtlich der nicht ausgeräumten Zweifel an der Eignung der dargestellten Konzentrationsfläche einen Fehler im Abwägungsvorgang erkannt hat. Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht Sache des Normenkontrollgerichts, diesen Zweifeln weiter nachzugehen. Vielmehr hatte sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr aufgegebenen Abwägung mit ihnen auseinanderzusetzen; dieser Aufgabe ist sie nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Zu Recht ist das OVG auch davon ausgegangen, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, wenn von vornherein erkennbar ist, dass die Grundstücke einem Eigentümer, beispielsweise einer Gemeinde (Ortsgemeinde), gehören, der erklärtermaßen nicht bereit ist, die Errichtung von Windenergieanlagen zu ermöglichen.

e) Soweit die Revision sich darauf beruft, es sei der Antragsgegnerin nicht verwehrt gewesen, sich in methodischer und inhaltlicher Hinsicht an die Planung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald als Trägerin der Regionalplanung anzulehnen, kann sie schon deswegen nichts daraus für sich herleiten, da diese Planung nicht genehmigt worden ist und nicht weiter verfolgt wird.

2.2 Die Fehler im Abwägungsvorgang haben das Abwägungsergebnis beeinflusst und sind deshalb beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ohne die Fehler, mithin dann, wenn sie die Kriterien für die Ermittlung der Ausschlussflächen und Tabuzonen sachgerecht bestimmt und der Windenergie mehr Flächen zur Verfügung gestellt hätte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Normenkontrollurteil, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat die Antragsgegnerin bei der Darstellung der Konzentrationsfläche, die lediglich die Errichtung von zwei bis drei Windenergieanlagen ermöglicht, die im Planaufstellungsverfahren von verschiedener Seite erhobenen Einwände ungeprüft beiseite geschoben. Wäre sie ihnen nachgegangen, hätte Anlass bestanden, die Ausschlusskriterien zu korrigieren, und wäre das Abwägungsergebnis eventuell anders ausgefallen.

Bauplanungsrecht;  Zulässigkeit von Vorhaben; Störung des Gebiets­charakters

BauNVO §§ 2 bis 9, § 4 Abs. 2 Nr. 3
1. Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das gilt auch für „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“.
2. Ein Vorhaben (hier: Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet) ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (im Anschluss an Urteil vom 21. März 2002 – BVerwG 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155).

BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 –

 
Aus den Gründen:

I. Die Kläger wenden sich im Wege der Nachbaranfechtungsklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen und 17 Kfz-Stellplätzen. Das Baugrundstück des Beigeladenen und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kläger sind im maßgeblichen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das genehmigte Dialysezentrum seiner Art nach in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Ein Dialysezentrum könne zwar als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sein. Das gelte aber nicht für das genehmigte Vorhaben, weil es im Hinblick auf die mit ihm typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung, insbesondere wegen des vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtsverkehrs, als gebiets­unverträglich anzusehen sei.

II. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Beklagte möchte zunächst rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „inwieweit tatsächlich alle in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässigen Anlagen auf Grund ihrer typischen Nutzungsweise gebietsverträglich sein müssen“.  Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil v. 21.3.2002 – BVerwG 4 C 1.02 – (BVerwGE 116, 155 <157 ff.>) entschieden, dass das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso bestimmt wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe, Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Dieses Urteil ist zwar zur Zulässigkeit von „Anlagen für Verwaltungen“ ergangen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können. Die grundsätzlichen Ausführungen des Urteils zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit beschränken sich jedoch nicht auf den in § 4 Abs. 3 BauNVO geregelten Ausnahmebereich, sondern gelten darüber hinaus für sämtliche Baugebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO und gleichermaßen für die dort geregelte allgemeine Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten wie für alle vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen.

Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (Urt. v. 21.3.2002 a.a.O. S. 158 m.w.N.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist (vgl. Beschlüsse v. 2.7.1991 – BVerwG 4 B 1.91 – NVwZ 1991, 982 zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 und v. 28.7.1988 – BVerwG 4 B 119.88 – NVwZ 1989, 50 zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Urt. v. 21.2.1986 – BVerwG 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. auch Urteile v. 18.5.1990 – BVerwG 4 C 49.89 – NVwZ 1991, 264 zu § 4 Abs. 2 Nr. 3

BauNVO und v. 29.4.1992 – BVerwG 4 C 43.89 – BVerwGE 90, 140 <145> zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977; Beschluss v. 20.12.2005 – BVerwG

4 B 71.05 – NVwZ 2006, 457 zu § 8 Abs. 2 BauNVO).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund trifft die Ansicht der Beklagten, das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit könne allenfalls für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genannten „nicht störenden Handwerksbetriebe“ und für „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Geltung beanspruchen, nicht zu. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. Urt. v. 21.3.2002 a.a.O. S. 158). Die Einbeziehung „nicht störender“ Handwerks- bzw. Gewerbebetriebe in den Nutzungskatalog des § 4 BauNVO ist nur ein besonders deutlicher Beleg dafür, dass der Verordnungsgeber seine Vorstellungen über den Gebietscharakter mit dem Erfordernis der Gebietsverträglichkeit verbindet. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Verordnungsgeber das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf Handwerks- und Gewerbebetriebe beschränken wollte.

Der von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts v. 9.10.1990 – BVerwG 4 B 121.90 – (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5 = NVwZ 1991, 267) zu Störungen der Wohnruhe im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung im Sinne von § 13 BauNVO gibt keinen Anlass, Anlagen für gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet (wie das hier umstrittene Dialysezentrum) vom Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der Art der Nutzung auszunehmen. Wie im Beschluss v. 9.10.1990 ausgeführt worden ist, geht der Verordnungsgeber typisierend davon aus, dass die Berufsausübung freiberuflich Tätiger im Allgemeinen – auch in Bezug auf den von ihnen ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr – keine gebietsunverträglichen Störungen entfalten werde. Sei eine solche Störung im Einzelfall dennoch anzunehmen, könne sie nach

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO möglicherweise unterbunden werden. Nach Ansicht der Beklagten muss dies auch für Anlagen für gesundheitliche Zwecke („Nutzungen zu Gesundheitszwecken“) gelten: Ihre „Gebietsunverträglichkeit“ könne sich nicht aus einem „typischen Störpotenzial“ ergeben, sondern allenfalls aus einer Einzelfallbetrachtung unter Anwendung der Maßstäbe des § 15 BauNVO. Ebenso wie im Fall freiberuflicher Berufsausübung stehe die typische Gebietsverträglichkeit von Anlagen für gesundheitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nach dem Willen des Verordnungsgebers fest.

Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Rahmen der Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO zu modifizieren. § 13 BauNVO enthält nach Regelungszweck und Regelungsinhalt eine Sonderregelung, die auf die Ausübung freier Berufe zugeschnitten und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig ist. Die freiberufliche Berufsausübung ist in allen Baugebieten zulässig, in den Baugebieten der §§ 2 bis 4 BauNVO in „Räumen“, in den anderen Baugebieten in „Gebäuden“. Die Beschränkung auf Räume in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO berücksichtigt, dass die freien Berufe wohnartig im Sinne von „gleichsam privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können (Urt. v. 25.1.1985 – BVerwG 4 C 34.81 – ZfBR 1985, 143). Mit der Begrenzung auf Räume trägt § 13 BauNVO zugleich den Anforderungen dieser Gebiete an die Wohnruhe Rechnung (Urt. v. 18.5.2001 – BVerwG 4 C 8.00 – NVwZ 2001, 1284 <1285>). Einer darüber hinausgehenden Differenzierung nach bestimmten „Anlagentypen“ freiberuflicher Berufsausübung, an die das Kriterium der Gebietsverträglichkeit der Art der Nutzung anknüpfen könnte, sind die freiberuflichen Nutzungen in Wohngebäuden (§§ 2 bis 4 BauNVO) kaum zugänglich (vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 13 Rn. 22). Das unterscheidet die freiberufliche Nutzung in „Räumen“ von „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“, die ohne nähere Umschreibung in sämtlichen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, jedoch nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art (Krankenhäuser, Klinikzentren, Sanatorien, Unfallstationen, Untersuchungslabore, Bäder, Kurheime, Drogenhilfestationen) sein können und deshalb je nach ihrer Gebietsverträglichkeit den einzelnen Baugebieten zugeordnet werden müssen.

2. Die Beklagte wirft ferner die Frage auf, ob das Störpotenzial einer bestimmten, grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen baulichen Anlage „im Wege einer typischen Bewertung (‚typisches Störpotenzial’)“ zu ermitteln sei oder ob „auf ein im Einzelfall über das typische Störpotenzial hinausgehendes besonderes bzw. zusätzliches Störpotenzial der individuell zur Genehmigung gestellten Anlage“ abzustellen und deshalb die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauNVO zu beurteilen sei. Die Frage ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

Nach dem Senatsurteil v. 21.3.2002 – BVerwG 4 C 1.02 – (BVerwGE 116, 155 <158 ff.>) gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebiets­charakter des allgemeinen Wohngebiets – auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. Urteile v. 21.3.2002 a.a.O. S. 159 f. und v. 21.2.1986 – BVerwG 4 C 31.83 – a.a.O.; Beschlüsse vom 2.7.1991 – BVerwG 4 B 1.91 – a.a.O. und v. 25.3.2004 – BVerwG 4 B 15.04 – BRS 67 Nr. 70). Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. Urt. v. 21.3.2002 a.a.O. S. 160).

Im Rahmen dieser Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. Urt. v. 21.2.1986 a.a.O. S. 644). Das von der Beklagten angeführte Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein. Der in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte Schutz der Nachbarschaft besitzt eine andere Aufgabe. Die Vorschrift ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind (vgl. Urt. v. 21.2.1986 a.a.O. S. 644 und v. 21.3.2002 a.a.O. S. 159).

3.1 Der Beigeladene möchte (weiterhin) geklärt wissen, ob die Grundsätze zur Beurteilung der Gebietsverträglichkeit für Sportstätten, die der beschließende Senat in seinem Beschluss v. 2.7.1991 – BVerwG 4 B 1.91 – (NVwZ 1991, 982) aufgestellt habe, uneingeschränkt auch für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3

BauNVO gelten oder ob hier „wegen der Rechte der betroffenen Patienten“ ein anderer Maßstab anzulegen sei. Der Beigeladene sieht Unterschiede zwischen einer Sportanlage und einer Anlage für gesundheitliche Zwecke (Dialysezentrum) und macht geltend, allein die Bedeutung der betroffenen Grundrechte der Patienten mache deutlich, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke, die jedenfalls wie hier eine medizinisch dringend notwendige und lebensverlängernde Behandlung sicherstellten und die nur kurze Patientenwege zuließen, anders als Sportanlagen im allgemeinen Wohngebiet zu bewerten seien.

Die aufgeworfene Frage ist im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter 1. und  2. ohne weiteres dahin zu beantworten, dass das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gleichermaßen für alle in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten, im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässigen Anlagen gilt. Mit seiner Entscheidung, Anlagen für gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zuzulassen, hat der Verordnungsgeber gerade das von der Beschwerde hervorgehobene Bedürfnis nach einer ausreichenden und wohnortnahen medizinischen Versorgung anerkannt. Das (ungeschriebene) Kriterium der Gebietsverträglichkeit steht nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung. Der vorliegende Streitfall wirft nicht die Frage nach dem „Ob“ einer patientennahen medizinischen Versorgung der „kurzen Wege“ in einem allgemeinen Wohngebiet auf, sondern die Frage, in welcher Dimension (Anzahl der Behandlungsplätze und Leistungsumfang, Einzugsbereich) eine Anlage für gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet noch gebietsverträglich ist.

3.2 Der Beigeladene möchte ferner rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob und inwieweit das Interesse der Bevölkerung an einer ‚wohnortnahen’ gesundheitlichen Versorgung, das sich in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO manifestiert, in der Lage (ist), das dem Gebietstypus entsprechende Ruhebedürfnis der Anwohner einzuschränken“. Er ist der Ansicht, der Schutz der Wohnruhe müsse in Form einer Güterabwägung dort seine Grenzen finden, wo wichtige Gemeinschaftsgüter wie die wohnortnahe gesundheitliche Versorgung beeinträchtigt würden. Auch diese Frage ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Die Grundentscheidung für die Zulässigkeit einer wohnortnahen gesundheitlichen Versorgung in Gestalt einer Anlage für gesundheitliche Zwecke hat der Verordnungsgeber selbst in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO getroffen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Anlage wohngebietsverträglich ist. Für eine Güterabwägung, wie sie der Beigeladene befürwortet, ist in dem Regelungssystem, das den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt, kein Raum.

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