Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozessrecht; Umweltverträglichkeitsprüfung; Nachbarrechte
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf die Klage eines Nachbarn allein deswegen aufzuheben ist, weil eine gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht durchgeführt worden ist.
1. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht legt seinen Entscheidungsgründen tragend zugrunde, dass der Kläger nicht vortrage, dass und gegebenenfalls wie sich die – unterstellt fehlerhafte – Nichtdurchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1) auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben könne und dies auch sonst nicht ersichtlich sei. Ferner legt das Gericht in seinen weiteren Ausführungen umfassend dar, dass durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sichergestellt sei, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen für das Grundstück des Klägers nicht entstehen und dementsprechend die insoweit nachbarschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) nicht verletzt seien. Hierzu belegt das Gericht näher, dass das Grundstück keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf ausgesetzt werde, keine unzumutbaren optischen Immissionen in Form von Lichtreflexen mit Disco-Effekt einwirkten, und das Grundstück auch keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei. Auch jenseits des Bereichs der schädlichen Umwelteinwirkungen sieht das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, insbesondere im Hinblick auf herabstürzende Gegenstände, Eiswurf und die Standsicherheit. Somit lässt sich dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil die Schlussfolgerung entnehmen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch bei Würdigung aller die Rechtssphäre des Klägers betreffenden umweltrelevanten Gesichtspunkte keine Rechte des Klägers verletzt und seine Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Dem Urteil lässt sich ferner entnehmen, dass alle behandelten Umweltgesichtspunkte bereits im Verwaltungsverfahren sowie im Widerspruchsverfahren eingehend behandelt worden sind. Auch das Beschwerdevorbringen ergibt nichts dafür, aus welchen Gründen eine im Verwaltungsverfahren durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls weitere Gesichtspunkte zum Vorschein gebracht hätte, auf deren Grundlage die Baugenehmigung hätte versagt werden können und die einer Nachbarklage des Klägers zum Erfolg verholfen hätte.
2. Somit würde sich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage allenfalls mit der Einschränkung stellen, ob eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf die Klage eines Nachbarn aufzuheben ist, weil eine gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt worden ist, wenn fest steht, dass die maßgeblichen umweltrelevanten Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren geprüft wurden und die gerichtliche Überprüfung ergeben hat, dass der Kläger nicht in seinen (materiellrechtlichen) Rechten verletzt worden ist.
2.1 Diese Frage lässt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs beantworten, ohne dass es eines Revisionsverfahrens und einer eventuellen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, in einem Fall der vorliegenden Art ein Rechtsanspruch. Ein planerisches Ermessen steht der Genehmigungsbehörde nicht zu.
2.2 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufhebung selbst einer planerischen Zulassungsentscheidung wegen des Fehlens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte (Urteile v. 25.1.1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 <250>, v. 18.11.2004 – BVerwG 4 CN 11.03 – BVerwGE 122, 207 <213> und v. 13.12.2007 – BVerwG 4 C 9.06 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschlüsse v. 22.3.1999 – BVerwG 4 BN 27.98 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 103 <S. 3> und v. 29.5. 2000 – BVerwG 11 B 65.99 – juris Rn. 5). Die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften beschränken sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Unterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und eine Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte.
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