Architektenhonorar, Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen

BGB § 631

Macht der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrags unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Über­zahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend, hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlungen endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365).

BGH, Urteil vom 22. November 2007 – VII ZR 130/06 -

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