Bauplanungsrecht; Außenbereich; Erweiterung eines Wohngebäudes

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1  Nr. 4
Zur Frage, ob die Errichtung eines mit einem vorhan­denen Wohngebäude baulich‑konstruktiv verbundenen Anbaus, der seinerseits keine Funktionsräume enthält, keine eigenständige Wohnung bildet und der überdies keine qualitative Veränderung des vorhandenen Gebäudes bewirkt, eine Erweiterung eines bestehenden und genehmigten Wohngebäudes im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB darstellt.

BVerwG, Beschluss vom 16. April 2008 – 4 B 24.08 –

 

Aus den Gründen:

Die Vorinstanz hat das Bauvorhaben des Klägers nicht als eine „Erweiterung“ des bestehenden Wohngebäudes, sondern als ein eigenständiges, d.h. ein von dem vorhandenen Wohngebäude konstruktiv unabhängiges und auch selbstständig nutzbares Gebäude angesehen, das – mit dem bestehenden Wohngebäude über einen „Zwischentrakt“ verbunden – räumlich abgesetzt als ein zweites Bauwerk errichtet werden solle. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsurteil zum Begriff der „Erweiterung eines Wohngebäudes“ im Sinne von

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB Rechtsfragen aufwirft, die in einer über den konkreten Streitfall hinausreichenden, verallgemeinerungsfähigen Weise rechtsgrundsätzlich beantwortet werden könnten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich jedenfalls dann nicht erfüllt ist, wenn ein zweites Bauwerk, vom bestehenden Wohngebäude räumlich abgesetzt, als eigenständige bauliche Anlage errichtet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz des Außenbereichs vor einer verstärkten Zersiedelung. Die zusätzliche Beeinträchtigung des Außenbereichs hält sich in Grenzen, wenn das ohnehin Vorhandene zwar erweitert wird, die Zahl der baulichen Anlagen sich hierdurch aber nicht erhöht (vgl. Urt. v. 12.3.1998 – BVerwG 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228 <231> m.w.N.). Ob eine zweite bauliche Anlage errichtet werden soll, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und hängt von den konkreten Gegebenheiten im Einzelfall ab. Allgemeingültige Aussagen lassen sich insoweit nicht treffen. Soweit die Beschwerde ausführt, zwischen dem bestehenden Wohngebäude und dem geplanten „Erweiterungsbau“ bestehe eine „baulich‑konstruktive Verbindung“ in Gestalt eines Durchbruchs bzw. des Einbaus einer Verbindungstür, greift sie der Sache nach die tatrichterliche Würdigung des geplanten Bauvorhabens an.

Bauplanungsrecht; Bebauungsplan;

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB; § 61 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Zur Überlagerung von planerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB. Zur Berücksichtigung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB in der Umlegung

BVerwG, Beschluss vom  2. April 2008 – 4 BN 6.08 –

 

Aus den Gründen:

1. Die Frage, ob die Überlagerung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15, 16 und 20 BauGB a.F. (2004) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. aufgrund der Privatnützigkeit von Gemeinschaftsanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. dem Grundsatz nach zulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das BauGB schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus. Es versteht sich von selbst, dass dabei die jeweils im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen müssen. Soweit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. erfolgen, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass es sich um Gemeinschaftsanlagen handelt. Davon ist das Normenkontrollgericht hier unter Hinweis auf

§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgegangen.

2. Auch die Frage, ob angesichts der Weisungsunabhängigkeit des Umlegungsausschusses die Zuteilung öffentlicher Grünflächen zur Bildung als private Gemeinschaftsanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB a.F. als gesichert anzusehen sein kann, führt nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 26.6.2007 – BVerwG 4 BN 24.07 – juris und vom 21.2.2000 – 

BVerwG 4 BN 43.99 – BRS 63 Nr. 224 = ZfBR 2000, 424). Bei der rechtlichen Überprüfung eines Bebauungsplans kann auch berücksichtigt werden, dass die Gemeinde mit der Lösung von bewältigungsbedürftigen Konflikten in einem noch durchzuführenden Umlegungsverfahren rechnen darf (vgl. Urt. v. 3.6.1998 – BVerwG 4 BN 25.98 – BRS 60 Nr. 8). Dem steht nicht entgegen, dass der Umlegungsausschuss – ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde – nicht den Weisungen des den Bebauungsplan beschließenden Rats der Gemeinde unterworfen ist.

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