Rauchwarnmelder: Erster Austausch erforderlich


Rauchwarnmelder können Leben retten, vorausgesetzt, sie funktionieren. Da die Lebensdauer der Geräte begrenzt ist, müssen sie spätestens nach zehn Jahren (+ sechs Monate) ausgetauscht werden. Und genau das könnte in einigen Bundesländern nun bereits der Fall sein, denn das Gesetz zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neu- und Umbauten ist im Saarland oder in Schleswig-Holstein (2004 bzw. 2005) bereits vor Jahren in Kraft getreten. Für Bestandsbauten galten zwar noch entsprechende Übergangsfristen, aber so mancher Eigentümer und Vermieter muss sich trotzdem auch bei diesen Gebäuden schon heute Gedanken um die Nachfolge der Geräte machen. Und dabei kann er heute Rauchwarnmelder mit innovativer Technik verwenden, die für mehr Sicherheit und Komfort als ältere Geräte sorgen.
Eine Funktionsprüfung montierter Geräte gehört in allen Bundesländern zum jährlichen Pflichtprogramm. Für die Betriebsbereitschaft der Melder ist je nach Bundesland der Eigentümer oder der Mieter zuständig. Da stellt sich die Frage, wie es um den Brandschutz bestellt ist, sollte der Mieter zuständig sein, aber aus verschiedenen Gründen seine Geräte nicht kontrollieren. Wie kann ein Bewohner sichergehen, dass auch sein Nachbar der jährlichen Prüfpflicht nachkommt und somit das Gebäude, in dem er wohnt, auch umfassend mit betriebsbereiten Meldern ausgerüstet ist?
In diesem Fall sorgt ein Rauchwarnmelder mit Selbstkontrollfunktionen und dem dazugehörigen Service für Abhilfe und mehr Sicherheit. Inzwischen ist die Technologie so weit vorangeschritten, dass die aktuelle Generation an Funk-Rauchwarnmeldern, wie sie das Unternehmen Techem anbietet, über eine komplette Funkferninspektion verfügt. Zahlreiche Zusatzfunktionen der Melder und ein speziell auf diese Leistung zugeschnittener Service gewährleisten, dass die Überprüfung automatisch und sogar häufiger als im vorgeschriebenen Jahresturnus erfolgt.



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