Urteile

Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Aufstellungsverfahren, erneute öffentliche Auslegung, Änderung Umweltbericht

BauGB § 1 Abs. 3, 4 und 7, § 1a Abs. 4, § 2a Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4a Abs. 3 Satz 1

BNatSchG § 34 Abs. 1

WHG § 78 Abs. 2 Nr. 1

VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 4

GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 103 Abs. 1

Plan-UP-RL Art. 5, 6 Abs. 1 und 2, Art. 8

1. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.

2. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB steht jedenfalls dann mit Unionsrecht im Einklang, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.

BVerwG, Urteil vom 8.März 2017 – 4 CN 1.16 –

13 Entgegen der Auffassung der Revision war die Antragsgegnerin nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der Umweltbericht geändert worden war.

14 a) § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.

15 Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359) am 20. Juli 2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde „die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen“ geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 27 und 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen „inhaltlich unverändert“ zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des „Entwurfs des Bauleitplans“. Dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung „beizufügen“, wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 – (Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

16 Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 – BauR 2015, 1624; siehe z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 4a Rn. 25, Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn. 12 f.; Uechtritz, BauR 2005, 1859 <1872 f.>; zweifelnd Berkemann, in: ders. (Hrsg.), BauGB 2004 – Nachgefragt, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).

17 b) Diese nationale Regelung steht jedenfalls hier mit Unionsrecht im Einklang.

18 aa) Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (Plan-UP-RL), dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; den Behörden und der Öffentlichkeit ist innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß Art. 8 Plan-UP-RL werden der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht und die nach Art. 6 Plan-UP-RL abgegebenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 – BVerwGE 146, 176 Rn. 24 und vom 1. April 2015 – 4 C 6.14 – BVerwGE 152, 10 Rn. 25 <zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen>) ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die Behörden unterstützenden „Sachverstandspartizipation“ zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL, ABl. L 26 S. 1) und Vollzugsdefiziten im Bereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 11 A 49.96 – BVerwGE 105, 348 <350> <zur Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen>).

19 Auch diese unionsrechtlichen Vorschriften fordern aber jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der Sachverstandspartizipation bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und Bewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. Unionsrecht verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines Bauleitplans und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 – Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 16).

Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Rechtswirksamkeit, Außerkrafttreten; obsolete Bebauungspläne

BauGB §§ 10, 173

Zur Frage, ob der bundesrechtliche Rechtsgrundsatz „Iex posterior derogat legi priori“ in Bezug auf Bebauungspläne auch dann anzuwenden ist, wenn ein Bebauungsplan in Bezug auf ein einzelnes Grundstück obsolet und damit in Bezug auf das einzelne Grundstück rechtsunwirksam geworden ist.

BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 B 24.16 –

Wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289 <292>), verliert ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Das folgt über § 10 BauGB aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 2010 – 4 CN 2.09 – juris Rn. 3 und vom 19. April 2010 – 4 VR 2.09 – juris Rn. 2). Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert fort (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289 <292 f.>). Möchte die Gemeinde diese Rechtsfolge vermeiden, sollen mithin die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall – und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos – beseitigt werden, muss sie einen – im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden – Aufhebungsbeschluss fassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 – BVerwGE 133, 98 Rn. 31). Ein solcher selbständiger Aufhebungsbeschluss muss erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten (BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 – BVerwGE 85, 289 <293>).

Auch die Frage, ob festgestellte städtebauliche Pläne i.S.d. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur solche Pläne sein können, die nachweislich aufgrund eines rechtsstaatlichen Verfahrens zustande gekommen sind, die den Mindestanforderungen nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GG entsprechen, und ob es eine Vermutung dafür gibt, dass Satzungen, die unter der Federführung eines nationalsozialistisch geprägten Leitungsorganes zustande gekommen sind, nicht den rechtsstaatlichen Überleitungsanforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG entsprechen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen, unter denen städtebauliche Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleitet werden können, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 2.15 – ZfBR 2017, 151 Rn. 13 unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 – 4 C 64.69 – Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 und vom 20. Oktober 1972 – 4 C 14.71 – BVerwGE 41, 67 <68>): Die Überleitung setzte – wie das Wort „bestehende“ nahelegt, aber auch nach dem Sinnzusammenhang nicht zweifelhaft sein kann – zum einen voraus, dass die Vorschriften und Pläne – gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht – bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig waren. Zum anderen hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 – 4 C 14.71 – BVerwGE 41, 67 <68>) dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Überleitung „als Bebauungspläne“ angeordnet hatte, entnommen, dass die Vorschriften und Pläne – auch über den ausdrücklich in Bezug genommenen § 9 BBauG 1960 hinaus – ganz allgemein einen Inhalt haben mussten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Die Überleitungsfähigkeit hing deshalb auch davon ab, ob das Abwägungsergebnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 am 29. Juni 1961 „bebauungsplangemäß“ war. Eine Vorschrift oder ein Plan, deren Inhalt als Abwägungsergebnis nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, wurde vom Bundesbaugesetz 1960 nicht „als Bebauungsplan“ übergeleitet. Das gilt auch für Satzungen, die während des nationalsozialistischen Regimes (vgl. allgemein zur Gültigkeit von zu dieser Zeit entstandenen Normen: BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 – 2 BvR 842/77 – BVerfGE 54, 53 = juris Rn. 49 m.w.N.) erlassen worden sind. Von einer Vermutung des Inhalts, dass Vorschriften und Pläne, die unter der Federführung eines nationalsozialistisch geprägten Leitungsorgans zustande gekommen sind, nicht den rechtsstaatlichen Überleitungsanforderungen des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG entsprechen, ist der Senat nicht ausgegangen. Er hat es allerdings als nicht ausgeschlossen angesehen, für den Fall eines „non liquet“ nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 2.15 – ZfBR 2017, 151). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

UVP; Ziel der Raumordnung

26. BImSchV § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1

BImSchG § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EnLAG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2

EnWG § 43

ROG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2

TA Lärm Nr. 6.1, Nr. 6.6

1. Ein Ziel der Raumordnung unterscheidet sich von einem gleich lautenden, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung zwar hinsichtlich seiner Verbindlichkeit, aber nicht hinsichtlich seiner tatbestandlichen Voraussetzungen.

2. Der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich kann nicht als eigenen Belang geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung verfehle den Schutz eines in der Nähe gelegenen Siedlungsbereichs, wenn die insoweit als maßgeblich angeführten Abstandsvorschriften dem Schutz von typischen Aktivitäten im Wohnumfeld eines Siedlungsbereichs

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