Mit den Augen hören

Rauchwarnmelder können Leben retten - allerdings nur, wenn der Wohnungsmieter im Ernstfall den Schrillton hört. Ein Gehörloser hat da ein Problem. Er ist auf spezielle Geräte angewiesen, die über Lichtsignale und/oder Vibrationen vor Gefahren warnen.

Mittlerweile gilt in 13 der 16 Bundesländer die Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume. In immer mehr Wohnungen werden die kleinen Lebensretter installiert und warnen im Falle eines Brandes alle Bewohner vor den Gefahren von Rauch und Feuer. Wirklich alle? Leider nein: Stark Schwerhörige und Gehörlose lassen sich aufgrund ihrer Hörschädigung nicht durch akustische Signale, sondern nur mittels optischer Warneinrichtungen oder Vibrationen zuverlässig alarmieren. Hierfür gibt es spezielle Lösungen, für die laut Gerichtsentscheid die Krankenkassen zahlen müssen – auch wenn sich aktuell viele von ihnen noch dagegen sträuben.

Landesbauordnungen regeln Einbaupflicht

In den Landesbauordnungen der meisten Bundesländer heißt es heute sinngemäß: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Dies gilt für alle Wohnungen gleichermaßen, auch für die Wohnungen von schwerhörigen und ertaubten Menschen.

Allerdings ist es für diesen Personenkreis – in Deutschland nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbunds immerhin rund 14 Millionen Menschen – nicht ausreichend, wenn die Alarmierung mittels eines Warntons erfolgt, und mag er auch noch so lautstark sein. Insbesondere gilt dies für die rund 80.000 gehörlosen Menschen, für die rund 180.000 Menschen mit Cochlea-Implantaten sowie für die 2,5 Millionen Menschen, die sich nur mit einem Hörgerät verständigen können, da dieses im Regelfall nachts abgelegt wird.

Zumindest die LBO von Sachsen-Anhalt berücksichtigt dies: Ihrem § 47 Abs 4 zufolge sind die Rauchwarnmelder auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Auch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) weist in diese Richtung: Ihm zufolge sind Alarmierungseinrichtungen und Maßnahmen in einer Art gefordert, die Personenkreise mit Behinderungen gegenüber Nichtbehinderten bei der Selbstrettung nicht benachteiligen.

Um dieser Klientel Lösungen anbieten zu können, die sie im Brandfall zuverlässig alarmieren, arbeitet Hekatron bereits seit mehr als zehn Jahren mit der Firma Humantechnik zusammen, deren Spezialgebiet Lösungen für Menschen mit Hörverlust sind. Basis ist der Funkrauchwarnmelder Genius Hx. Mit dem entsprechenden Funkmodul ausgestattet, gibt er im Brandfall über Funk den Alarm direkt an den Empfänger der lisa Signalanlage weiter, der seinen Nutzer wahlweise mit Blitz- oder Vibrationssignalen alarmiert. Natürlich lassen sich auch mehrere Rauchwarnmelder in das System integrieren, so dass die Anforderungen der Landesbauordnungen bezüglich der Anzahl der in Wohngebäuden zu installierenden Melder in jedem Fall vollumfänglich erfüllt werden können.

Gerichtsentscheid im Sinne der Menschen mit Hörverlust

Es gibt also auch für Menschen mit Hörverlust Rauchwarnmelderlösungen – bedeutet dies, dass sie für ihren Schutz vor Brandgefahren tiefer als alle anderen in die Tasche greifen müssen? Das Bundessozialgericht Kassel meint „Nein“: Es hat im Juni 2014 entschieden, dass Gehörlose und hochgradig Schwerhörige – vorausgesetzt, dass eine vertragsärztliche Verordnung vorliegt – seitens ihrer Krankenversicherungen einen Anspruch auf die Kostenerstattung für spezielle Rauchwarnmelder haben (Az: B3 KR 8/13 R). Darunter sind Systeme zu verstehen, die außer mit dem akustischen Signal auch mit Licht- oder Vibrationsimpulsen alarmieren.

Das Bundessozialgericht führt aus, dass Rauchmelder einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis sowie dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen dienen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter: „Nicht entscheidend für den Versorgungsanspruch ist, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) gelistet ist ... / ... Rauchwarnmelder für Gehörlose entsprechen dem Hilfsmittelbegriff ...“

Fragen der Kompatibilität

Weitere Fragen können auftreten, wenn ein Mensch mit Hörverlust in eine bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattete Wohnung einzieht: Lassen sich diese Melder prinzipiell mit Lichtsignalanlagen kombinieren? Und wenn ja: Sind sie zu einer eventuell bereits vorhandenen Anlage kompatibel? Das Ge­­richt führt dazu aus, dass zu einer geeigneten Ausführung der Rauchwarnmelderlösung eigene kompatible Blitzlampen gehören. Dies würde bedeuten, dass bei einer Inkompatibilität bereits vorhandener Rauchwarnmelder mit einer bereits vorhandenen Signalanlage entweder passende Rauchwarnmelder installiert oder zusätzliche Blitzlampen angeschafft werden müssten.

Dabei sollte man sicherlich darauf achten, die mit dem geringsten Aufwand verbundene Lösung zu finden – schließlich besteht ein Anspruch mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend und zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 SGB V nicht bewilligen.

Es ist zu hoffen, dass die Krankenkassen diesem Urteil entsprechend die Kosten zukünftig übernehmen werden. Bisher sieht die Praxis leider häufig anders aus und dem Versicherten bleibt nur die Möglichkeit, seiner Kasse gegenüber mit der gerichtlichen Entscheidung zu argumentieren und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.

Schwerhörige und Gehörlose lassen sich nur mittels optischer Warneinrichtungen oder Vibrationen zuverlässig alarmieren.

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