Haftung des Architekten bei Vorbereitungsarbeiten

BGB §§ 635, 638 a.F.
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.01.1996 – VII ZR 85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).
BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 134/08

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