Geschäftliche Tätigkeit in Mietwohnung, Kündigungsgrund

BGB § 535, § 573 Abs. 2 Nr. 1
Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Ge­­wicht fallenden Kundenverkehr handelt; hier­­für trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08 –

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