Einzelvergleichsmiete und Sachverständigengutachten

BGB § 558 Abs. 1 Satz 1
Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 06. Juli 2005 – VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660).
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 – VIII ZR 30/09 –

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