Anwendung Kaufrecht bei Lieferung einzubauender Bau- und Anlagenteile

BGB § 651
Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht ge­­rechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 151/08 –

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 1-2/2010

Anwendung Kaufrecht bei Lieferung einzubauender Bau- und Anlagenteile

BGB § 651 Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen...

mehr
Ausgabe 04/2017

Was ab 2018 im privaten Baurecht gilt

Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht steht kurz vor seiner Verabschiedung. Nachdem sich die Fraktionen seit Sommer 2016 im Bundestags-Rechtsausschuss zu einigen Kernpunkten des Gesetzentwurfs...

mehr
Ausgabe 06/2018 Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B

Verhältnis der VOB/B zum neuen BGB-Bauvertrag

Im März letzten Jahres wurde das neue BGB-Bauvertrags-Recht im Parlament verabschiedet. Seither gab es einige voreilige Aussagen zu der Frage, ob die VOB/B noch wirksam ist und ob die...

mehr

Urteile

Wohnraummiete, Mietsicherheit, Barkaution, Abrechnung, Rückzahlung BGB § 387, § 551 a) Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der...

mehr